ALLGEMEINE VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN

Dieser Text unterliegt deutschem Recht und soll nach deutschem Rechtsverständnis ausgelegt werden. Die deutsche Fassung hat stets Vorrang.

§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich

1. Die vorliegenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden (nachfolgend auch als: „Käufer“ bezeichnet). Die Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten nur, wenn der Käufer Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

2. Die Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen (im Folgenden auch als: „Ware“ bezeichnet), ohne Rücksicht darauf, ob wir die Ware selbst herstellen oder bei Zulieferern einkaufen (§§ 433, 651 BGB). Die Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen mit demselben Käufer, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.

3. Für die Überlassung, Nutzung und den Verkauf von mitgelieferter Software gelten die jeweils gültigen Allgemeinen Vertragsbedingungen (Softwarelizenzvertrag) der Wieland Electric GmbH. Diese sind im Internet über die Internetseite der Wieland Electric GmbH (https://www.wieland-electric.com/de/) im Download-Bereich abrufbar.

4. Unsere Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Käufers die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführen.

5. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.

6. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Käufer uns gegenüber abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

7. Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

§ 2 Vertragsschluss, eShop, Unterlagen

1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn wir dem Käufer Kataloge, technische Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen haben, an denen wir uns Eigentums- und Urheberrechte vorbehalten. Diese Unterlagen dürfen nur nach unserer vorherigen Zustimmung Dritten zugänglich gemacht werden. Die enthaltenen technischen Daten (einschließlich Gewichts- und Maßangaben) sind sorgfältig erstellt, Irrtum vorbehalten. Das Gleiche gilt für alle Daten unserer Verkaufsunterlagen.

2. Angaben in bei Vertragsschluss gültigen Beschreibungen über Lieferumfang, Aussehen, Leistungen, Maße und Gewichte etc. des Kaufgegenstandes stellen keine Garantiezusage dar.

3. Durch eine Aufgabe einer Bestellung in unserem eShop (welche die vorherige Registrierung und Bestätigung dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen erfordert) macht der Käufer ein verbindliches Angebot zum Kauf der betreffenden Ware. Vor dem Absenden der Bestellung kann der Käufer die Daten seiner Bestellung jederzeit ändern und einsehen. Der Käufer kann sein Angebot uns gegenüber jedoch nur abgeben und an uns übermitteln, wenn er durch Anklicken des Buttons „Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen akzeptieren“ diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen akzeptiert und dadurch in sein Angebot aufgenommen hat. Nach Eingang seines Angebots erhält der Käufer von uns eine automatische Empfangsbestätigung per E-Mail, in welcher die Bestellung des Käufers nochmals aufgeführt wird und die der Käufer über die Funktion „Drucken“ ausdrucken kann. Die automatische Empfangsbestätigung dokumentiert nur, dass die Bestellung des Käufers bei uns eingegangen ist und stellt keine Annahme des Angebots dar. Das Angebot des Käufers gilt erst als von uns angenommen, sobald wir gegenüber dem Käufer die Annahme erklären.

4. Bestellungen, die unseren Außendienstmitarbeitern und Vertretungen erteilt werden, sind erst nach unserer Bestätigung rechtsverbindlich.

5. Die Bestellung der Ware durch den Käufer gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 2 Wochen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen.

6. Die Annahme kann entweder schriftlich, per Fax oder per E-Mail (z.B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der Ware an den Käufer erklärt werden.

 § 3 Lieferfrist, Lieferverzug

1. Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von uns bei Annahme der Bestellung angegeben. Sofern die Versendung der Ware vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten. Dies gilt nicht, wenn vertraglich eine Abnahme abbedungen oder wenn eine Montageverpflichtung vereinbart ist.

2. Lieferfristen beginnen, soweit nicht anders vereinbart, mit dem Datum der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der rechtzeitigen und ordnungsgemäßen Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers, insbesondere also nicht vor der Beibringung der vom Käufer zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.

3. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, wenn 
• die Teillieferung für den Käufer im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist,
• die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist, und 
• dem Käufer hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, wir erklären uns zur Übernahme dieser Kosten bereit).

4. Wir haften nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, unvermeidbare Rohstoffverknappung wie bspw. Material- oder Energiebeschaffung, Arbeitskämpfe, Streiks, Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, unerwartet auftretende Pandemien oder Epidemien, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Ausnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die wir nicht zu vertreten haben. Sofern solche Ereignisse uns die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Im Falle des Rücktritts werden wir eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers unverzüglich erstatten.

5. Wir sind ferner berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, soweit wir trotz des vorherigen Abschlusses eines entsprechenden Einkaufsvertrags unsererseits unter Beachtung der kaufmännischen Sorgfalt den Liefergegenstand unverschuldet nicht erhalten haben. Wir werden den Käufer unverzüglich über die nicht rechtzeitige Verfügbarkeit des Liefergegenstandes informieren. Auch dem Käufer steht infolge der Information ein Rücktrittsrecht zu.

6. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist.

7. Soweit dem Käufer infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung uns gegenüber vom Vertrag zurücktreten.

8. Unsere gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte sowie die gesetzlichen Vorschriften über die Abwicklung des Vertrags bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung) bleiben unberührt. Unberührt bleiben auch die Rücktritts- und Kündigungsrechte des Käufers gemäß § 8 dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen. Geraten wir mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird uns eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist unsere Haftung auf Schadensersatz nach Maßgabe des § 8 dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen beschränkt.

9. Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Käufer erforderlich.

§ 4 Lieferung, Gefahrübergang, Abnahme, Annahmeverzug

1. Die Lieferung erfolgt ab Werk oder Auslieferungslager, an welchem auch der Erfüllungsort liegt. Auf Verlangen und Kosten des Käufers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen. Auf Wunsch des Käufers wird die Versendung auf seine Kosten durch uns gegen Diebstahl, Bruch, Transport, Feuer- und Wasserschaden sowie gegen sonstige versicherbare Risiken versichert.

2. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Käufer über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Dies gilt auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.

3. Kommt der Käufer in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Käufer zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür berechnen wir eine pauschale Entschädigung in Höhe von 0,5 % (in Worten: Null Komma Fünf Prozent) des Nettopreises pro vollendeter Kalenderwoche, beginnend mit der Lieferfrist bzw. – mangels einer Lieferfrist – mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware, insgesamt jedoch nicht mehr als 5 % (in Worten: Fünf Prozent) des Nettopreises, mit welcher sich der Käufer in Annahmeverzug befindet. Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Käufer bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.

4. Der Käufer verpflichtet sich, von uns bezogene Waren nicht an Bestimmungsorte zu liefern, welche nationalen und internationalen Handelsbeschränkungen unterliegen, insbesondere Embargos und Sanktionen. Der Käufer haftet für alle Schäden, die uns aufgrund einer Verletzung dieser Verpflichtung entstehen können. Der Käufer wird übernommene Verpflichtungen in angemessener Weise an seine Kunden weiterreichen.

§ 5 Preise, Zahlungsbedingungen, Rabatte, Mindermengen

1. Erfüllungsort für die Zahlung ist unser Geschäftssitz. Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart oder eine angemessene Preisanpassung nach § 5.2 erfolgt ist, gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise, und zwar ab Werk einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung, Fracht, Überführung, Versicherung, Zölle zuzüglich etwaig anfallender jeweils gültiger gesetzlicher Umsatzsteuer. Wir haben das Recht, unsere Forderungen gegen den Käufer an einen Dritten abzutreten.

2. Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise angemessen und kurzfristig zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostenerhöhungen eintreten. Die Preise werden um den Faktor angehoben, um welchen auch die Einkaufspreise für Waren und Dienstleistungen angepasst wurden.

Dies gilt insbesondere, aber nicht abschließend, bei Materialpreisänderungen und Änderungen des Lohn- oder Gehaltstarifs. Dem Kunden ist auf Verlangen nachzuweisen, welche Faktoren sich geändert haben und welche Auswirkungen diese auf den Gesamtpreis haben.

3. Beim Versendungskauf (§ 4 Absatz 1 dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen) trägt der Käufer die Transportkosten ab Werk und die Kosten einer ggf. vom Käufer gewünschten Transportversicherung. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Käufer. Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung nehmen wir nicht zurück, sie werden Eigentum des Käufers; ausgenommen sind Paletten.

4. Soweit nicht anders vereinbart, ist der Kaufpreis fällig und zu zahlen innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsstellung und Lieferung bzw. Abnahme der Ware. Bei Käufern, deren Kreditverhältnisse uns nicht bekannt sind oder bei Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers, erfolgt die Lieferung gegen Vorauszahlung oder Nachnahme.

5.  Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Käufer in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt. Ist der Käufer in Zahlungsverzug mit einer Forderung, so können alle übrigen Forderungen gegen den Käufer fällig gestellt werden. Der Käufer hat alle Gebühren, Kosten und Auslagen zu tragen, die im Zusammenhang mit jeder gegen ihn rechtlich erfolgreichen Rechtsverfolgung außerhalb Deutschlands anfallen.

6.  Dem Käufer stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Außerdem ist der Käufer zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Ein Zurückbehaltungsrecht wegen Teilleistungen nach § 320 Absatz 2 BGB steht dem Käufer nicht zu. Bei Mängeln der Lieferung bleibt § 7 Absatz 6 dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen unberührt.

7.  Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar, dass unser Anspruch auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen), können wir den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.

8.  Die Entgegennahme von Schecks bedarf stets einer besonderen Vereinbarung. Die Annahme von Schecks erfolgt nur erfüllungshalber und gegen eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von CHF 20.- je Scheck.

9.  Der Mindestwert für Bestellungen beträgt grundsätzlich netto CHF 280.-. Bei Bestellungen, die diesen Wert unterschreiten, erfolgt Annahme nur gegen zusätzliche Berechnung einer Bearbeitungspauschale in Höhe von CHF 75.-.

10.  Die Vergütung von Kostenanteilen für Werkzeuge ist in den Preisen für spezielle Produkte berücksichtigt. Der Käufer erwirbt dadurch kein Eigentum an diesen Werkzeugen. Sie bleiben Eigentum der Firma Wieland Electric GmbH, Bamberg.

11.  Von uns in Katalogen, Prospekten und Preislisten genannte Preise gelten für Händler im Verhältnis zu ihren Kunden als unverbindliche Preisempfehlung.

§ 6 Eigentumsvorbehalt

1. Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behalten wir uns das Eigentum an den verkauften Waren vor (Vorbehaltsware).

2. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere sofern er mit der Zahlung einer Entgeltforderung in Verzug gekommen ist, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen, nachdem wir den Käufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist. Die für die Rücknahme anfallenden Transportkosten trägt der Käufer. Sofern wir die Vorbehaltsware zurücknehmen, stellt dies einen Rücktritt vom Vertrag dar. Ebenfalls einen Rücktritt vom Vertrag stellt es dar, wenn wir die Vorbehaltsware pfänden. Von uns zurückgenommene Vorbehaltsware dürfen wir verwerten. Der Erlös der Verwertung wird mit denjenigen Beträgen verrechnet, die uns der Käufer schuldet, nachdem wir einen angemessenen Betrag für die Kosten der Verwertung abgezogen haben.

3. Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln. Der Käufer ist insbesondere verpflichtet, die Vorbehaltsware auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat der Käufer diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen.

4. Der Käufer ist befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern, solange er nicht in Zahlungsverzug ist. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden.

5. Die Entgeltforderungen des Käufers gegenüber seinen Abnehmern aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware sowie diejenigen Forderungen des Käufers bezüglich der Vorbehaltsware, die aus einem sonstigen Rechtsgrund gegenüber seinen Abnehmern oder Dritten entstehen (insbesondere Forderungen aus unerlaubter Handlung und Ansprüche auf Versicherungsleistungen) tritt uns der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang ab. Wir nehmen diese Abtretung an. Der Käufer darf diese an uns abgetretenen Forderungen auf seine Rechnung im eigenen Namen für uns einziehen, solange wir diese Ermächtigung nicht widerrufen. Unser Recht, diese Forderungen selbst einzuziehen, wird dadurch nicht berührt; allerdings werden wir die Forderungen nicht selbst geltend machen und die Einzugsermächtigung nicht widerrufen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. 
Sofern sich der Käufer jedoch vertragswidrig verhält – insbesondere sofern er mit der Zahlung einer Entgeltforderung in Verzug gekommen ist -, können wir vom Käufer verlangen, dass dieser uns die abgetretenen Forderungen und die jeweiligen Schuldner bekannt gibt, den jeweiligen Schuldnern die Abtretung mitteilt und uns alle Unterlagen aushändigt sowie alle Angaben macht, die wir zur Geltendmachung der Forderung benötigen. Der Käufer darf diese Forderungen auch nicht abtreten, um sie im Wege des Factorings einziehen zu lassen, es sei denn, er verpflichtet den Factor unwiderruflich dazu, die Gegenleistung solange unmittelbar an uns zu bewirken, als noch Forderungen von uns gegenüber dem Käufer bestehen.

6. Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Käufer wird immer für uns vorgenommen. Wenn die Vorbehaltsware mit anderen Sachen verarbeitet wird, die uns nicht gehören, so erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag zzgl. etwaig anfallender jeweils gültiger gesetzlicher Umsatzsteuer) zu den anderen verarbeiteten Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung. Im Übrigen gilt für die durch Verarbeitung entstehende neue Sache das Gleiche wie für die Vorbehaltsware.

Wird die Vorbehaltsware mit anderen uns nicht gehörenden Sachen untrennbar verbunden oder vermischt, so erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag zzgl. etwaig anfallender jeweils gültiger gesetzlicher Umsatzsteuer) zu den anderen verbundenen oder vermischten Sachen im Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Wird die Vorbehaltsware in der Weise verbunden oder vermischt, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, sind der Käufer und wir uns bereits jetzt einig, dass der Käufer uns anteilsmäßig Miteigentum an dieser Sache überträgt. Wir nehmen diese Übertragung an. Das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum an einer Sache wird der Käufer für uns unentgeltlich verwahren.

7. Bei Pfändungen der Vorbehaltsware durch Dritte oder bei sonstigen Eingriffen Dritter muss der Käufer auf unser Eigentum hinweisen und muss uns unverzüglich schriftlich benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte durchsetzen können. Sofern der Dritte die uns in diesem 
Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten nicht zu erstatten vermag, haftet hierfür der Käufer.

8. Wenn der Käufer dies verlangt, sind wir verpflichtet, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als ihr realisierbarer Wert den Wert unserer offenen Forderungen gegen den Käufer um mehr als 10% übersteigt. Wir dürfen dabei jedoch die freizugebenden Sicherheiten auswählen.

9. Soweit das Recht, in dessen Bereich sich die Ware befindet, einen Eigentumsvorbehalt nicht zulässt, gilt § 14 Absatz 1 S. 2 bis 4 dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen. 

§ 7 Mängelansprüche des Käufers

1. Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit im Nachfolgenden nichts anderes bestimmt ist.

2. Wird im Falle der Endlieferung der Ware an einen Verbraucher (Lieferantenregress gemäß §§ 478, 479 BGB) der Käufer wegen eines Mangels der neu hergestellten Ware in Anspruch genommen, ist der Käufer verpflichtet, uns unverzüglich hierüber zu informieren. Der Käufer hat seine Abnehmer entsprechend zu verpflichten, sofern diese Unternehmer sind. Wir behalten uns vor, die vom Abnehmer gegenüber dem Käufer geltend gemachten Ansprüche im Wege des Selbsteintritts zu erfüllen. In diesem Fall gilt die Erfüllung der Ansprüche des Abnehmers als Erfüllung etwaiger Ansprüche des Käufers. Im Übrigen bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher (Lieferantenregress gemäß §§ 478, 479 BGB) unberührt.

3. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Absatz 1 Satz 2 und 3 BGB). Für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter (z.B. Werbeaussagen) übernehmen wir jedoch keine Haftung.

4. Die Mängelansprüche des Käufers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. Als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb von acht (8) Werktagen erfolgt, wobei zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Unabhängig von dieser Untersuchungs- und Rügepflicht hat der Käufer offensichtliche Mängel (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) unverzüglich schriftlich anzuzeigen, wobei auch hier zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Versäumt der Käufer die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen.

5. Ist die gelieferte Sache mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Unser Recht, die gewählte Art der Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.

6. Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.

7. Der Käufer hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Käufer die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften 
zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn wir ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet waren.

8. Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, tragen wir, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Stellt sich jedoch ein Mangelbeseitigungsverlangen des Käufers als unberechtigt heraus, können wir die hieraus entstandenen Kosten vom Käufer ersetzt verlangen. Ersetzte Teile werden unser Eigentum und sind an uns zurückzugeben.

9. Die zum Zwecke einer Aus- und Wiedereinbauverpflichtung erforderlichen Aufwendung tragen wir, wenn die mangelhafte Kaufsache gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht wurde. Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Käufer bei Einbau den Mangel kennt oder diesem infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist und der Verkäufer den Mangel weder arglistig verschwiegen noch eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.

10. Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Käufer zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. 
Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.

11. Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe von § 8 dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen und sind im Übrigen ausgeschlossen.

§ 8 Sonstige Haftung

1. Soweit sich aus diesen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.

2. Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir 
a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,

b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

3. Die sich aus Absatz 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben. Das gleiche gilt für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz.

4. Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Käufer nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Käufers (insbesondere gemäß §§ 651, 649 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

5. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies im gleichen Umfang zugunsten unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen.

§ 9 Verpflichtungen nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG)

1. Der Käufer übernimmt die Verpflichtung, die gelieferte Ware nach deren Nutzungsbeendigung auf eigene Kosten nach den gesetzlichen Vorschriften ordnungsgemäß zu entsorgen und stellt uns von den Verpflichtungen der– Rücknahmepflicht der Hersteller gemäß dem ElektroG und damit im Zusammenhang stehender Ansprüche Dritter frei.

2. Sofern der Käufer die Waren an gewerbliche Dritte weitergibt und diese nicht vertraglich zur Übernahme der Entsorgung und zur Weiterverpflichtung verpflichtet, obliegt es dem Käufer, die gelieferte Ware nach Nutzungsbeendigung auf seine Kosten zurückzunehmen und nach den gesetzlichen Vorschriften ordnungsgemäß zu entsorgen.

3. Unser Anspruch auf Übernahme / Freistellung durch den Käufer verjährt nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach der endgültigen Beendigung der Nutzung des Gerätes. Diese Frist beginnt frühestens mit Zugang einer schriftlichen Mitteilung des Käufers bei uns über die Nutzungsbeendigung.

§ 10 Verjährung

1. Abweichend von § 438 Absatz 1 Nummer 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.

2. Unberührt bleiben gesetzliche Sonderregelungen für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Absatz 1 Nummer 1 BGB), bei Arglist des Verkäufers (§ 438 Absatz 3 BGB) und für Ansprüche im Lieferantenregress bei Endlieferung an einen Verbraucher (§ 479 BGB).

3. Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt. Ansonsten gelten für Schadensersatzansprüche des Käufers gemäß § 8 dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsfristen.

§ 11 Gewerbliche Schutzrechte

1. Der Käufer verpflichtet sich, die an der gelieferten Ware und der dazugehörigen Dokumentation bestehenden Urheber- und sonstigen geistigen Schutzrechte zu beachten.

2. Ist die von uns gelieferte Ware nach Zeichnungen, Beschreibungen oder Mustern des Käufers angefertigt, so übernimmt der Käufer die Gewähr dafür, dass durch unsere Herstellung und Lieferung in der vorgesehenen Ausführung keine Urheber- und sonstigen geistigen Schutzrechte Dritter verletzt werden.

3. Für die Überlassung, Nutzung und den Verkauf von mitgelieferter Software gelten die jeweils gültigen Allgemeinen Vertragsbedingungen (Softwarelizenzvertrag) der Wieland Electric GmbH. Diese sind im Internet über die Internetseite der Wieland Electric GmbH  
https://www.wieland-electric.com/de/ im Download-Bereich abrufbar.

4. Bei der Lieferung von Fremdsoftware anderer Hersteller verpflichtet sich der Käufer, die gelieferte Software nur in Übereinstimmung mit den Lizenzbedingungen des jeweiligen Herstellers zu nutzen und im Falle ihrer Weiterveräußerung, soweit eine solche zulässig ist, dem Erwerber die gleichen Verpflichtungen aufzuerlegen.

§ 12 Geheimhaltung

Der Käufer verpflichtet sich, über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die ihm im Rahmen der Geschäftsbeziehung oder des Vertrages zur Kenntnis gelangen, auch nach Vertragsbeendigung Stillschweigen zu bewahren. Die Geheimhaltungsverpflichtung erlischt erst, wenn und soweit dieses Wissen allgemein bekannt geworden ist oder dem Käufer bereits bei Vertragsschluss bekannt war, ohne das eine Vertragsverletzung des Käufers hierfür ursächlich ist.

§ 13 Datenschutz

1. Wir dürfen die die jeweiligen Käufer betreffenden Daten erheben, verarbeiten und speichern, soweit und solange dies für die Ausführung und Abwicklung des Kaufvertrages und die Geschäftsbeziehung erforderlich ist oder solange wir zur Aufbewahrung dieser Daten aufgrund 
gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind.

2. Wir behalten uns vor, persönliche Daten des Käufers an Auskunfteien zu übermitteln, soweit dies zum Zwecke einer Kreditprüfung erforderlich ist.

§ 14 Rechtswahl, Gerichtsstand

1. Für diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen und alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss aller internationalen und supranationalen (Vertrags-) Rechtsordnungen, insbesondere des UN-Kauf-
rechts (CISG). Voraussetzungen und Wirkungen des Eigentumsvorbehalts gemäß § 6 dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen unterliegen hingegen dem Recht am jeweiligen Lageort der Sache, soweit danach die getroffene Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts unzulässig oder unwirksam ist. Soweit das Recht, in dessen Bereich sich die Ware befindet, einen Eigentumsvorbehalt nicht zulässt, können wir alle Rechte ausüben, die wir uns an der Ware vorbehalten können. Der Käufer ist verpflichtet, bei Maßnahmen mitzuwirken, die wir zum Schutz unseres Eigentumsrechts oder an dessen Stelle eines anderen Sicherungsrechts an der Ware treffen.

2. Ist der Käufer Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz in Bamberg. Wir sind jedoch auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers zu erheben.

3. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen oder eine später in diese aufgenommene Bestimmung ganz oder teilweise nichtig sein oder werden oder sollte sich eine Lücke in diesen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen herausstellen, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt und damit § 139 BGB insgesamt abbedungen. An Stelle der nichtigen Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke ist diejenige wirksame und durchführbare Regelung zu vereinbaren, die rechtlich und wirtschaftlich dem am nächsten kommt, was die Parteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck des Vertrages gewollt hätten, wenn sie diesen Punkt beim Abschluss des Vertrags bedacht hätten. Beruht die Nichtigkeit einer Bestimmung auf einem darin festgelegten Maß der Leistung oder der Zeit (Frist oder Termin), so ist die Bestimmung mit einem dem ursprünglichen Maß am nächsten kommenden rechtlich zulässigen Maß zu vereinbaren.

BEDINGUNGEN FÜR SCHULUNGEN

§ 1 Allgemeines

1. Verträge über Schulungen werden zu unseren nachstehenden Schulungsbedingungen geschlossen. Sie gelten nur gegenüber Unternehmen.

2. Der Auftraggeber (nachfolgend „Kunde“ genannt) erklärt sich mit Vertragsschluss mit der Geltung unserer Schulungsbedingungen einverstanden. Die Schulungsbedingungen gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige Verträge über Schulungen mit demselben Kunden, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.

3. Unsere Schulungsbedingungen gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis von Bedingungen des Kunden die Schulung vorbehaltlos durchführen.

§ 2 Vertragsgegenstand

Gegenstand des Vertrages sind von uns angebotene Seminare, Workshops, Schulungen und ähnliche Veranstaltungen (nachfolgend „Schulungen“ genannt). Die Einzelheiten zu den jeweiligen Schulungen ergeben sich aus dem jeweiligen Schulungsangebot. Die Schulungsangebote sind unverbindlich. Gegenstand des Vertrags ist lediglich die Durchführung der Schulung und nicht ein spezieller damit verbundener Schulungserfolg.

§ 3 Anmeldung, Bestätigung

1.  Die Anmeldung hat schriftlich bis spätestens drei Wochen vor Schulungsbeginn zu erfolgen.

2.  Die Anmeldung des Kunden stellt seinen verbindlichen Antrag auf Abschluss eines entsprechenden Schulungsvertrags dar. Dieser Antrag wird spätestens eine Woche vor Schulungsbeginn durch eine Bestätigung von uns angenommen oder abgelehnt. Ziffer 5.3 bleibt hiervon unberührt.

§ 4 Rechnung, Fälligkeit, Aufrechnung

1. Die Rechnungsstellung erfolgt grundsätzlich mit unserer Bestätigung der Anmeldung des Kunden zu der Schulung.

2. Soweit nicht anders vereinbart, wird das Schulungsentgelt nach Erhalt der Rechnung sofort zur Zahlung fällig.

3. Wir haben das Recht, unsere Forderungen gegen den Käufer an einen Dritten abzutreten. Ist der Käufer in Zahlungsverzug mit einer Forderung, so können alle übrigen Forderungen gegen den Käufer fällig gestellt werden. Der Käufer hat alle Gebühren, Kosten und Auslagen zu tragen, die im Zusammenhang mit jeder gegen ihn rechtlich erfolgreichen Rechtsverfolgung außerhalb Deutschlands anfallen.

4. Das Recht des Kunden, gegen unsere Forderungen aufzurechnen, ist ausgeschlossen, es sei denn, seine zur Aufrechnung gestellte Forderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

§ 5 Stornierung, Absagen, Änderungen

1. Die Stornierung einer von uns bestätigten Teilnahme an einer Schulung muss schriftlich erfolgen. Eine Stornierung ist aus wichtigem Grund nur bis eine Woche vor Schulungsbeginn möglich und nur dann, wenn dadurch nicht die Anzahl von Mindestteilnehmern für die jeweilige 
Schulung unterschritten wird. Für jede Stornierung fällt grundsätzlich eine Bearbeitungspauschale in Höhe von netto EUR 150 an. Die Geltendmachung weiterer Kosten bleibt vorbehalten, sofern deren Vermeidung nicht mehr möglich war.

2. Eine Änderung bei den Schulungsinhalten, -abläufen und dem Schulungsort bleibt vorbehalten, soweit dies den Schulungszweck nicht beeinträchtigt. Der Kunde ist insofern nur zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, als eine diesbezügliche Änderung nachweislich eine unzumutbare Härte für ihn darstellen würde.

3. Eine Verschiebung oder Absage der Schulung aus wichtigem Grund bleibt vorbehalten. Ein solcher besteht insbesondere darin, dass die Anzahl von Mindestteilnehmer (in der Regel 5 Teilnehmer) bis spätestens eine Woche vor Schulungsbeginn nicht erreicht worden ist. Im Falle einer Verschiebung bleiben Anmeldung und Bestätigung unter Festlegung eines neuen Termins unberührt. Für den Fall, dass einem Teilnehmer die Teilnahme an diesem Termin nicht möglich ist, kann er vom Vertrag zurücktreten.

§ 6 Schutzrechte, Geheimhaltung, Datenschutz

1. Urheberrechte und gewerbliche Schutzrechte an sämtlichen von uns, im Zusammenhang mit der Schulung erstellten Unterlagen verbleiben bei uns. Eine Übertragung von Rechten und/ oder die Einräumung von Lizenzen gleich welcher Art ist ausgeschlossen und insbesondere auch nicht durch die Überlassung von Unterlagen gewährt. Diese dürfen lediglich zum Zweck der Schulung gebraucht werden und nicht sonst wirtschaftlich verwertet und/ oder genutzt werden. Der Kunde hat im erforderlichen Rahmen Sorge zu tragen, dass unsere Rechte auch nach Überlassung der Unterlagen gewahrt werden und eine Verletzung unterbleibt.

2. Der Kunde hat sämtliche Informationen, die ihm im Rahmen der Abwicklung des Vertragsverhältnisses zugänglich gemacht werden und über den Inhalt der Schulung hinausgehen, vertraulich zu behandeln. Dies gilt auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort.

3. Mit der Anmeldung stimmt der Kunde zu, dass die in Zusammenhang mit der Schulung übermittelten personenbezogenen Daten verwendet werden dürfen, um den Kunden über weitere angebotene Schulungen zu informieren. Diese Zustimmung kann jederzeit widerrufen werden.

 § 7 Haftung

1. Soweit sich aus nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.

2. Auf Schadensersatz haften wir, gleich aus welchem Rechtsgrund, bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen 
Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

3. Die vorigen Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschweigen.

§ 8 Sonstiges

1. Die Beziehung zum Kunden unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

2. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, oder der Vertrag eine an sich notwendige Regelung nicht enthalten, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung oder zur Ausfüllung der Regelungslücke gilt diejenige rechtlich zulässige Bestimmung als vereinbart, die so weit wie möglich dem entspricht, was die Vertragsparteien gewollt haben oder nach Sinn und Zweck dieses Vertrages gewollt haben würden, wenn sie die Unwirksamkeit der betreffenden Bestimmung bzw. die Regelungslücke erkannt hätten.

3. Erfüllungsort und Gerichtsstand sind Bamberg.

Wieland Electric GmbH, Brennerstraße 10 – 14, 96052 Bamberg

Stand: 08/2024

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AGB Allgemeine Geschäftsbedingungen

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